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Hiermit möchten wir Euch 24 wichtige Definitionen aus dem Zivilrecht an die Hand geben. Selbstverständlich besteht das Jurastudium nicht nur aus Schemata und Definitionen, doch die absoluten Grundlagen muss man auswendig beherrschen.
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Diesmal möchten wir Euch 24 wichtige Definitionen im Zivilrecht vorstellen. Selbstverständlich besteht das Jurastudium nicht nur aus Schemata und Definitionen, doch ist es unerlässlich, für eine genaue und gute Klausurbearbeitung vor allem die wichtigsten Definitionen zu kennen. Die Definitionen sind folgenden Quellen entnommen: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 40. Aufl. 2016; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 40. Aufl. 2016; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 40. Aufl. 2016; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 17. Aufl. 2014; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 31. Aufl. 2016. Definitionen lassen sich am besten lernen, wenn man sie regelmäßig wiederholt. Beispielsweise mit Hilfe von Karteikärtchen.
24 wichtige Definitionen im Zivilrecht
- Abgabe einer Willenserklärung: Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf den Empfänger geäußert hat. (Köhler, BGB AT, § 6, Rn. 11, 12)
- Abhandenkommen: Abhandenkommen i.S.d. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ist der unfreiwillige Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, § 8, Rn. 29)
- Angebot/Antrag: Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Inhalt des Vertrages so weit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann. (Köhler, BGB AT, § 8, Rn. 9) Eine „invitatio ad offerendum“ stellt mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot dar. Denkbar ist ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis („ad incertas personas“).
- Annahme: Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot. Angebot und Annahme sind jeweils einseitige, empfangsbedüftige Willenserklärungen. (Köhler, BGB AT, § 8 Rn. 21, 22)
- Anwartschaftsrecht: Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, § 14, Rn. 11, 12) Das Anwartschaftsrecht ist ein sog. „wesensgleiches Minus“ gegenüber dem Vollrecht Eigentum.
- Aufwendung: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. (Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 10, Rn. 2)
- Erfüllungsgehilfe: Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB sind die Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden. (Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 10, Rn. 2)
- Invitatio ad offerendum: Eine „invitatio ad offerendum“ ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Annahme und Ablehnung des Angebots des Vertragspartners entscheiden können. (Köhler, BGB AT, § 8, Rn. 9) Beispiele: Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen.
- Leistung: Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. (Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT, § 132, Rn. 1126)
- Realakt: Ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften für Rechtsgeschäfte sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog. (Köhler, BGB AT, § 5, Rn. 7) Beispiele: Besitzbegründung; Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB).
- Rechtsbindungswille: Rechtsbindungswille ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens. (Köhler, BGB AT, § 6, Rn. 2)
- Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechter und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB, und endet mit dem Hirntod. (Köhler, BGB AT, § 20, Rn. 2 ff.)
- Rechtsgeschäft: Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen sowie ggf. aus anderen Elementen besteht und auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Der rechtlich gewollte Erfolg muss von der Rechtsordnung anerkannt sein. (Köhler, BGB AT, § 5, Rn. 5)
- Rechtsgeschäftsähnliche Handlung: Eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind je nach Einzelfall entsprechend anwendbar. (Köhler, BGB AT, § 5, Rn. 7) Beispiele: Mahnung, Fristsetzung
- Schaden: Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. (Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 29, Rn. 1)
- Übergabe: Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 BGB setzt eine vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers voraus. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, § 7, Rn. 8)
- Verfügung: Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung. (Köhler, BGB AT, § 5, Rn. 13)
- Verkehrswesentliche Eigenschaften: Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die der Person für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren. Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist. (Köhler, BGB AT, § 7, Rn. 19 ff.)
- Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen wurde und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. (Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 48, Rn. 3)
- Verschulden: Verschulden nach § 276 Abs. 1 HS. 1 BGB meint Vorsatz und Fahrlässigkeit des Schuldners. (Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 20, Rn. 2)
- Verwendung: Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, § 23, Rn. 1)
- Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand. (Köhler, BGB AT, § 6, Rn. 1)
- Zugang einer Willenserklärung: Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann. (Köhler, BGB AT, § 6 Rn. 13)
- Zustandekommen eines Vertrags: Ein Vertrag kommt durch zwei überstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. (Köhler, BGB AT, § 5, Rn. 5, § 8 Rn. 3)
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